Rechtsprechung
ArbG Köln, 23.01.2017 - 15 Ca 3938/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anpassung der Betriebsrente auf Grundlage des Arbeitsvertrages
- arbeitsrechtsiegen.de
Betriebsvereinbarung - Unwirksamkeit zur Anpassung einer Betriebsrente
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 23.01.2017 - 15 Ca 3938/16
- LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 305/17
- BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 143/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 26.04.2005 - 1 AZR 76/04
Mitbestimmungsrecht bei Lohngestaltung
Auszug aus ArbG Köln, 23.01.2017 - 15 Ca 3938/16
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (BAG, Urteil vom 05.05.2015 - 1 AZR 435/13 - BAG Urteil vom 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 -). - BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 435/13
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung - …
Auszug aus ArbG Köln, 23.01.2017 - 15 Ca 3938/16
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (BAG, Urteil vom 05.05.2015 - 1 AZR 435/13 - BAG Urteil vom 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 -). - BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 859/09
Betriebsrentenanpassung - Verbraucherpreisindex - Zinsen
Auszug aus ArbG Köln, 23.01.2017 - 15 Ca 3938/16
Der Grundsatz, nach dem eine Verzinsung dann nicht in Betracht kommt, wenn erst die Rechtskraft einer Entscheidung die der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung der Arbeitgeberin ersetzt (BAG 3 AZR 859/09), kann hier nicht gelten.
- BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 194/07
Betriebliche Übung - Gleichbehandlungsgrundsatz
Auszug aus ArbG Köln, 23.01.2017 - 15 Ca 3938/16
Fehler im Mitbestimmungsverfahren führen nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung dazu, dass die getroffene Regelung grundsätzlich unwirksam ist (BAG, Urteil vom 19.08.2008 - 3 AZR 194/07 -). - BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14
Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von …
Auszug aus ArbG Köln, 23.01.2017 - 15 Ca 3938/16
Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22). - BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - …
Auszug aus ArbG Köln, 23.01.2017 - 15 Ca 3938/16
Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21;… zul. BAG 14.07.2015 - 3 AZR 594/13 -, Rn. 12). - BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 594/13
Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung einer Betriebsrente - …
Auszug aus ArbG Köln, 23.01.2017 - 15 Ca 3938/16
Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (…vgl. BAG 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21; zul. BAG 14.07.2015 - 3 AZR 594/13 -, Rn. 12).
- LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 305/17
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.01.2017 - 15 Ca 3938/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:.Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 23.01.2017 - 15 Ca 3938/16 - die Klage für begründet gehalten.
Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2017, Az.: 15 Ca 3938/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 143/18
Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer …
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2017 - 15 Ca 3938/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:.